SATZUNG

des Aachener Klenkes Komitee e. V.

 

 

§ 1 Name und Sitz des Vereins

  1. Der Verein führt den Namen: „AACHENER KLENKES KOMITEE e. V. (AKK)“
  2. Er hat den Sitz in Aachen
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§ 2 Vereinszweck

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51ff. des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO) in der jeweiligen gültigen Fassung.
  2. Der Verein bezweckt die Förderung und Unterstützung von Einrichtungen und gemeinnützigen Organisationen deren Aufgabe unter anderem die Betreuung von Kindern – insbesondere hilfsbedürftigen und / oder behinderten Kindern - ist.
  3. Der Satzungszweck wird u. a. verwirklicht durch aktive Betreuung der Kinder und / oder dieser Institutionen in zeitlichen Abständen durch die Organisation und die Teilnahme z. B. an Sommerfesten, Ausflügen, Weihnachtsfeiern oder sonstigen Aktivitäten und dem Besuch von kulturellen oder sonstigen sehenswürdigen Einrichtungen.
  4. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt in 1. Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keinerlei Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
  5. Der Verein verfolgt keine politischen, religiösen oder militärischen Zwecke.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die seine Ziele unterstützt.
    Natürliche Personen dürfen sowohl aktive als auch passive Mitglieder werden, juristische Personen dürfen nur passive Mitglieder werden. Personen mit rassistischen, neonazistischen, rechts- bzw. linksradikalen politischen Ansichten ist die Mitgliedschaft untersagt.
  2. Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
  3. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
  4. Der Austritt eines Mitglieds ist nur zum Ende des Kalenderjahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten. Ausschlaggebend ist das Datum des Poststempels oder das Absendedatum der Mail.
  5. Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag 6 Monate im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.

§ 4 Beiträge

Bei Aufnahme in den Verein ist eine einmalige Gebühr von € 44,00 zu zahlen. Der jährliche Vereinsbeitrag beträgt € 111,00 und ist zu Beginn eines jeden Jahres zu zahlen. Endet die Mitgliedschaft während eines Geschäftsjahres gemäß § 3, Punkt 3. oder 5. erfolgt keine anteilige Erstattung des Beitrages.

Mit Zahlung der Aufnahmegebühr und des 1. Jahresbeitrages erhalten die Mitglieder den „Öcher Klenkes“ in Silber als äußeres Zeichen der Mitgliedschaft. Dieser ist zu allen offiziellen Anlässen zu tragen insbesondere bei allen Veranstaltungen des Vereins.

Bei Beendigung der Mitgliedschaft ist der „Öcher KLenkes“ an den Vorstand zurück zu geben.

§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

  1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB, besteht aus 4 gleichberechtigten Vorstandsmitgliedern.
  2. Dem Vorstand obliegt die Geschäftsleitung, die Ausführung der Vereinsbeschlüsse und die Verwaltung des Vereinsvermögens sowie die Entscheidung über die Verwendung der Beiträge und der Spenden.
  3. Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung ein und führt diese durch. Der Schriftführer hat über jede Vorstandsitzung und über die Mitgliederversammlung ein Protokoll zu fertigen, das vom Schriftführer und einem weiteren Mitglied des Vorstandes unterzeichnet wird.
  4. Der Kassenwart und sein Vertreter verwalten die Kasse, das Bankkonto und das Vermögen des Vereins. Sie führen Buch über alle Einnahmen und Ausgaben. Sie haben der Hauptversammlung einen Rechenschaftsbericht zu erstatten, dabei können sie sich der Hilfe eines Steuerberaters bedienen. Insbesondere zur Erstellung der entsprechenden Steuererklärung.
  5. Sie nehmen Zahlungen für den Verein gegen Quittung in Empfang. Zahlungen für Vereinszwecke dürfen nur in Abstimmung mit dem restlichen Vorstand geleistet werden. Der Vorstand ist berechtigt, ein Vereinsmitglied zur Vornahme von Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen jeder Art zu ermächtigen.
  6. Der gesamte Vorstand hat keinen Anspruch auf Vergütung seiner Tätigkeit. Der Vorstand ist verpflichtet in allen im Namen des Vereins abzuschließenden Verträgen die Bestimmungen aufzunehmen, dass die Vereinsmitglieder nur mit dem Vereinsvermögen haften.

§ 6 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.
  2. eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von 1/3 der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.
  3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich (per Brief, Fax, E-Mail oder persönlicher Aushändigung) durch den Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 2 Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Fi rst beginnt mi t dem auf die Absendung des Einladungsschreibens oder dem auf einer Empfangsbestätigung aufgeführten Datum. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse /Mailadresse gerichtet ist.
  4. Der Mitgliederversammlung sind insbesondere die Jahresabrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Die Mitgliederversammlung kann auf Antrag zwei Rechnungsprüfer wählen, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich des Jahresabschlusses zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten. Die Mitgliederversammlung entscheidet insbesondere über:
    1. Aufgaben des Vereins
    2. Mitgliederbeiträge
    3. Bestellung und Entlastung des Vorstandes
    4. Satzungsänderung
    5. Auflösung des Vereins.
  5. Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
  6. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmgleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

§ 7 Änderung des Zwecks und Satzungsänderung

  1. Für die Änderung des Vereinszwecks und für andere Satzungsänderungen ist eine 2/3 Mehrhei t der erschienen Vereinsmi tgl ieder er forder l ich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt berei ts in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden ist.
  2. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.

§ 8 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

  1. Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 2/3 Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtszeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden. Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (§41 BGB) ist die Anwesenheit von zwei Drittel der Vereinsmitglieder erforderlich.
  2. Ist eine zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins einberufene Mitgliederversammlung nach § 8 Abs. 1 nicht beschlussfähig, so ist vor Ablauf von vier Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Die weitere Versammlung darf frühestens zwei Monate nach dem ersten Versammlungstag stattfinden, hat aber spätestens vier Monate nach diesem Zeitpunkt zu erfolgen.
  3. Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig.
  4. Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes, fällt das Vermögen des Vereins an die Josefs-Gesellschaft e. V., katholische Träger von Einrichtungen zur Rehabilitation Körperbehinderter, Alarichstrasse 49 in 50679 Köln, die es ausschließlich und unmittelbar für mildtätige und gemeinnützige Zwecke und zwar zur direkten Unterstützung des Vinzenz-Heimes für Körperbehinderte Kinder und Jugendliche, 52070 Aachen, Kalverbenden 89, verwenden muss.

Die vorstehende Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 20.06.2018 beschlossen und ersetzt die am 07.01.1987 erstellte Satzung nebst Änderung vom 06.06.1987.

 
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